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…vernetzt die Ingenieur:innen und Architekt:innen und bietet technische und
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angle-left Gut zu wissen: Besonderheiten der Patentierung von Medizinprodukten
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Gut zu wissen: Besonderheiten der Patentierung von Medizinprodukten

STZ, November 2022 - Viele Medizinprodukte sind patentierbar, medizinische Verfahren hingegen unterliegen dem Ausschluss der Patentierbarkeit. Dieser Ausschluss hat seinerseits Auswirkungen auf die Patentierbarkeit mancher Medizinprodukte.

Für Innovationen werden Patente in den meisten Bereichen als sinnvoll angesehen. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass die ärztliche Behandlungsfreiheit nicht durch Patente auf medizinische Behandlungsverfahren eingeschränkt werden soll.

Von der Patentierbarkeit ausgenommen

In vielen Staaten, auch in der Schweiz, sind "Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren" explizit von der Patentierbarkeit ausgenommen. So der Wortlaut in Artikel 53(c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Diese Verfahren werden unter dem Begriff "medizinische Verfahren" zusammengefasst. Der Begriff "Verfahren" ist hier im Sinne eines Ablaufs oder Handlungsanweisung zu verstehen.

Ob ein Verfahren unter den Ausschluss fällt, ist unabhängig davon, ob es von einer Person, beispielsweise einem Arzt, von einer Maschine, oder von beiden gemeinsam ausgeführt wird. Ausdrücklich nicht unter den Ausschluss fallen die in einem medizinischen Verfahren verwendeten Erzeugnisse, etwa Medizinprodukte und Medikamente. Folglich können viele Medizinprodukte, wie Produkte ohne medizinischen Bezug, patentiert werden. Für Dentalbohrer kommen also keine anderen Regeln zur Anwendung, als für Holzbohrer.

Medizinprodukte mit Verfahrensmerkmalen

Etwas komplizierter ist die Situation, wenn das neue Medizinprodukt u.a. durch Verfahrensmerkmale charakterisiert ist. Als Beispiel wird ein intelligentes Insulinpumpensystem betrachtet, das den Blutglukosespiegel kontinuierlich misst und auf Basis dieser Werte die Infusionspumpe in Echtzeit regelt. Ein Patent für das Regelverfahren würde hier am Patentierbarkeitsausschluss scheitern. Schützbar ist aber das Insulinpumpensystem, welches das Regelverfahren ausführt.

Analog ist ein Verfahren zur Behandlung von Fehlsichtigkeit durch Augenlaserkorrektur nicht patentierbar. Ein Femtosekunden-Lasersystem mit einer entsprechenden Steuerung zur Durchführung des Verfahrens hingegen schon.

Medizinprodukte mit chirurgischem Schritt bei der Herstellung

Schwierig wird es bei Medizinprodukten, deren Herstellung einen vom Patentschutz ausgeschlossenen Schritt erfordert: Etwa ein intra-aortaler Bypass, der erst in einem chirurgischen Eingriff seine endgültige Gestalt erhält. Obwohl ein Produkt beansprucht wird, kann der zu seiner Herstellung erforderlicher chirurgische Eingriff zum Patentierbarkeitsausschluss führen.

 

Die Autoren sind Europäische und Schweizer Patentanwälte bei RENTSCH PARTNER AG, Zürich. Axel Remde studierte in Karlsruhe und Dresden Elektrotechnik mit der Vertiefung Biomedizinische Technik und promivierte im Bereich der Robotik. Anschliessend arbeitete er in verschiedenen Funktionen bei einem Schweizer Medizintechnikunternehmen. Medizinprodukte zählen auch heute zu seinen Arbeitsschwerpunkten. Christian Ebner studierte Chemie an der ETH Zürich und am Scripps Research Institute in La Jolla, USA, und promovierte an der ETH Zürich. Alfred Köpf studierte an der Universität Bayreuth und an der Kansas State University Biologie, promovierte an der ETH Zürich. Vor dem Studium arbeitete er als CNC-Dreher. Er ist Dozent an der ETH und nebenamtlicher Richter am Schweizer Bundespatentgericht.

 

Autoren: Axel Remde (Patentanwalt und Vizepräsident der Fachgruppe Medizintechnik von Swiss Engineering), Christian Ebner, Alfred Köpf
Bildquellen: Aus europäischer Patentanmeldung EP0551179A1, Beschwerde T0775/97
Artikel aus der STZ: Ausgabe November 2022

 

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